Brigitte Tag (Hg.), Dominik Groß (Hg.)
Tod im Gefängnis
Hungerstreik, Suizid, Todesstrafe und "normaler" Tod aus rechtlicher, historischer und ethischer Sicht
Welche Freiheiten braucht ein Mensch, um in Würde zu sterben? Obgleich der Tod ein unausweichlicher Bestandteil des Gefängnisalltags ist, ist er wissenschaftlich bislang kaum untersucht. Der Band beleuchtet die Themen Hungerstreik, Suizid und Todesstrafe, aber auch den "normalen" Tod im Gefängnis aus rechtlicher, historischer und ethischer Perspektive.
Brigitte Tag
Brigitte Tag ist Professorin für Straf-, Strafverfahrens- und Medizinrecht an der Universität Zürich.
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Dominik Groß
Dominik Groß, Historiker, Ethiker und Mediziner, ist Direktor des Instituts für Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin der RWTH Aachen.
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Das universitäre Kompetenzzentrum Medizin - Ethik - Recht Helvetiae (MERH), das von der VolkswagenStiftung als "Schlüsselthema der Geisteswissenschaften" geförderte Projekt "Tod und toter Körper" und die Europäische Akademie der Wissenschaften und Künste veranstalteten im September 2011 an der Universität Zürich gemeinsam die Tagung "Tod im Gefängnis". Anlass war die Erkenntnis, dass sich immer mehr drängende Fragen zum Sterben und dem Tod im Freiheitsentzug stellen. Erstaunlicherweise finden sich jedoch weder in der Strafvollzugspraxis noch in Ethik und Recht Antworten, die umfassend oder zufriedenstellend sind. Als prominentes Beispiel können die Hungerstreiks im Gefängnis genannt werden, welche immer wieder die Strafvollzugswelt, die Justiz und die Medien in Atem halten.
Die zentrale Frage in diesem Zusammenhang lautet: Wie weit kann man gehen? Kann und darf man einem Menschen im Gefängnis gestatten, sich zu Tode zu hungern? Ein Gefängnis sei "kein Ort zum Sterben", sagte die ehemalige Bundesrätin Micheline Calmy-Rey in einem Fernsehinterview. Ist das tatsächlich so? Inhaftierte sind ebenso wie Menschen in Freiheit dem Lebensrhythmus ihres Körpers unterworfen. Läuft ihre biologische Uhr während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe ab, so ist der Todeseintritt im Gefängnis unabwendbar. Damit wird das Gefängnis - wenn auch unbeabsichtigt - selbst bei Menschen, die nicht zu einer lebenslangen Strafe verurteilt sind, zum Ort des Sterbens. Diese Situation kann sich weiter verschärfen, wenn ein Inhaftierter in den Hungerstreik tritt und dies über so lange Zeit durchhält, dass die Gefahr des Todes nicht mehr von der Hand zu weisen ist. Selbst wenn der hungerstreikende Gefangene in eine geschlossene Abteilung im Spital verlegt wird, zum Beispiel in das Inselspital in Bern, so ist dies ein Teil des Strafvollzuges. Hat nun der Staat das Recht oder gar die Pflicht, hungerstreikende Inhaftierte zwangsweise zu ernähren, um so deren Tod im Gefängnis zu verhindern? Oder gilt das im Medizinrecht verankerte Prinzip der Selbstbestimmung des urteilsfähigen Patienten "Voluntas aegroti suprema lex" auch hier? Und welche Position nehmen die Ärzte und die Ethik hierzu ein? Wie hat sich der Arzt zu verhalten? Muss er sich gegen seinen Willen einer behördlichen Anordnung zur Zwangsernährung beugen? Wie ist die Sicht der Institutionen des Strafvollzuges und wie die der Mitarbeitenden? Der Tagungsband leistet durch facettenreiche und tiefschürfende Arbeiten aus Wissenschaft und Praxis einen grundlegenden Problemaufriss zur Bewertung und Handhabung des Hungerstreiks im Gefängnis.
Ein weiteres im vorliegenden Band fokussiertes Thema ist die Menschenwürde des Inhaftierten im Angesicht des herannahenden Todes. Menschen sterben: Das ist ein natürlicher, gelegentlich auch unnatürlicher Vorgang, und beim Vollzug der Freiheitsstrafe kann dem Tod trotz einer guten medizinischen Versorgung nicht immer ein Riegel vorgeschoben werden. Wie ist es in einer solchen Situation um die Würde des Inhaftierten, aber auch die des Vollzugspersonals bestellt? Kann der Strafvollzug derzeit angemessen auf den (nahenden) Tod im Gefängnis reagieren? Wie stellt sich die Situation dar, wenn der Tod durch Fremdeinwirkung oder das Anlegen der eigenen Hand eintritt? Wie gehen Vollzug und Gesellschaft mit sterbewilligen Insassen um, die sich die Unterstützung durch eine Sterbehilfeorganisation wünschen? In der Schweiz ist der Einbezug von Sterbehilfeorganisationen - anders als in vielen anderen Ländern - extra muros kein Tabuthema. Erst im Sommer 2011 hat der Bundesrat sich gegen eine Änderung von Art. 115 schweizerisches Strafgesetzbuch, Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord, entschieden. Die Änderung sollte entweder das Mitwirken von Sterbehilfeorganisationen bei der Selbsttötung völlig verbieten oder zumindest einige strafbewehrte Sorgfaltspflichten statuieren. Aufgrund der großen Kritik im Rahmen der Vernehmlassung hat der Bundesrat jedoch von einer Strafrechtsänderung abgesehen. Er hat sich stattdessen dafür entschieden, den Bereich der Palliative Care auszubauen und Maßnahmen zu ergreifen, um die hohe Selbsttötungsrate in der Schweiz zu verringern. Die große Frage ist nun: Gilt das alles auch für den Strafvollzug? Nimmt man das Äquivalenzprinzip ernst, dann müsste es wohl so sein, zumal der Freiheitsentzug die Bewegungsfreiheit beschränkt, aber prinzipiell nicht mit einem vollzugsbedingten Autonomieverlust in medizinischen Angelegenheiten einhergeht. Überlegungen hierzu finden sich im vorliegenden Tagungsband.
Ein weiterer thematischer Schwerpunkt des Bandes "Tod im Gefängnis" widmet sich dem Rechtsvergleich. Besonderes Augenmerk gilt hierbei der Rechts- und Tatsachenlage in Japan und Ungarn. Japan hat den Vollzug der Todesstrafe nicht prinzipiell ausgesetzt, wenngleich etliche Urteile nicht vollstreckt werden. Durch die Erörterung und Problematisierung dieser Sachlage und ihrer weitreichenden rechtlichen und sozialen Implikationen gewinnt das Tagungsthema "Tod im Gefängnis" hier eine weitere schwerwiegende Dimension. Gleiches gilt für die Abhandlung "Die Schweiz und die Todesstrafe: Handlungspflichten eines Kleinstaates?". Sie stellt mit Blick auf die Menschenrechte die Frage, welche Handlungsoptionen ein Kleinstaat wie die Schweiz hat, um sich für die Abschaffung der Todesstrafe und die Verhinderung illegaler Tötungen im Gefängnis einzusetzen. Damit schließt sich der Kreis, der sich um den "Tod im Gefängnis" legt, mit konkreten Beiträgen aus dem nationalen und internationalen Recht.
